In den vergangenen Tagen haben die Behörden und der Bundesrat verschiedene Informationen zur Bewältigung der Corona-Krise veröffentlicht. Wir weisen Sie in diesem Mail gerne auf Regelungen hin, die für die Arbeitgeber besonders zu beachten sind:
Anwendung der «25%-Regel» bei Grenzgängern
Hierzu hat das Bundesamt für Sozialversicherungen folgende Stellungnahme abgegeben: Immer mehr Unternehmen greifen auf die Möglichkeit zurück, ihre Mitarbeitenden vorübergehend zu Hause/via Telearbeit arbeiten zu lassen. Die zwischen der Schweiz und der EU geltenden Bestimmungen zur Mehrfachtätigkeit ((Art. 13 der Verordnung Nr. 883/2004) sind nur dann anwendbar, wenn die Erwerbstätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit und wiederholt («gewöhnlich» und nicht «vorübergehend») in mehreren Staaten ausgeübt wird; dabei ist in der Regel die Situation der nächsten 12 Monate zu berücksichtigen. Einige wenige einmalige Wochen Telearbeit/Homeoffice, insbesondere in der derzeitigen aussergewöhnlichen wirtschaftlichen Situation, führen nicht zur Anwendung der Bestimmungen über die Mehrfachbeschäftigung auf betroffene Grenzgänger (wozu auch die „25%-Regel“ gehört). Sie bleiben in Anwendung der Bestimmungen über die Entsendung (Art. 12 der Verordnung 883/2004) der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung unterworfen. Es ist auch nicht notwendig, für sie systematisch Bescheinigungen gestützt auf die Entsendungsbestimmung (z.B. Formular A1) auszustellen.
Auch eine zeitweilige Schwankung der im Wohnsitzland ausgeübten Tätigkeit infolge des COVID-19 ändert nichts an der Versicherungsunterstellung von Grenzgängern, die bereits vorgängig gewöhnlich in mehreren Staaten tätig waren.
Die AHV-Ausgleichskassen sowie die Behörden der angrenzenden Staaten wurden entsprechend informiert.
Steuerrechtliche Behandlung von Homeoffice
Hierzu hat die Eidgenössische Steuerverwaltung folgende Stellungnahme abgegeben: Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dabei ist grundsätzlich von einem einheitlichen Begriff der Betriebsstätte auszugehen, sowohl was die Betriebsstätte einer ausländischen Unternehmung in der Schweiz betrifft, wie auch den umgekehrten Fall der ausländischen Betriebsstätte einer schweizerischen Unternehmung. Als feste Geschäftseinrichtungen gilt eine Anlage oder Einrichtung, in welcher ständig oder während einer gewissen Zeit die Tätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird.
Auch im internationalen Steuerrecht müssen die dort ausgeübten Tätigkeiten gemäss OECD-Musterabkommen einen wesentlichen und massgeblichen Teil des Unternehmens ausmachen. Das entscheidende Kriterium ob eine Betriebsstätte vorliegt ist oftmals die Verfügungsmacht, d.h., hat der Arbeitgeber tatsächlich eine ausreichende Verfügungsmacht über die Privatwohnung des Arbeitnehmers, so dass diese eine Betriebsstätte des Unternehmens begründen kann. Auch führen Hilfs- oder Nebentätigkeiten für das Unternehmen selbst nicht zu einer Betriebsstätte, selbst wenn das Unternehmen die Verfügungsmacht über die Einrichtung inne hat, in der die Tätigkeiten ausgeübt werden.
Das durch das Coronavirus «erzwungene» Homeoffice ist aus heutiger Sicht nicht dauerhaft und deshalb wird alleine aus diesem Grund in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet.
Im Einzelfall wird der Entscheid davon abhängen, ob aufgrund der Gesamtumstände die Kriterien für die Annahme einer Betriebsstätte erfüllt sind.
Notverordnung vom 25. März zur Gewährung von Krediten mit Solidarbürgschaften des Bundes -> Link
Anträge für Liquiditätshilfen an KMU im Umfang von insgesamt 20 Milliarden Franken (ab 26. März) -> Link
Zusätzliche Massnahmen vom 25. März zur Stützung der Wirtschaft -> Link
Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge -> Link
Informationen zu ausserordentlichen Massnahmen des Bundesrats bei Arbeitsausfällen und Kurzarbeit -> Link
Informationen zur Entschädigung von Erwerbsausfällen über die Erwerbsersatzordnung (Selbständige, Erwerbsausfall wegen Kinderbetreuung, freischaffende Künstlerinnen und Künstler, Erwerbsausfall wegen Quarantäne) -> Link
Medienmitteilung des SAV zu den Beschlüssen des Bundesrats vom 25. März -> Link
Eine Zusammenstellung mit laufend aktualisierten Mitteilungen von Behörden sowie weiteren Organisationen finden Sie auf der Schwerpunktseite des SAV: Link